Der Schmetterling unter den Hunden  

  Leistungen

Leistungen der Krankenkasse

SGB XI Soziale Pflegeversicherung:
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen unterstützen, damit der Pflegebedürftige möglichst lange in der häuslichen Umgebung bleiben kann.

Leistungen der Krankenkassen:
Die Krankenkassen geben auf Antrag die Hilfe durch die Pflegeversicherung. Welche Leistungen es gibt hängt von der Hilfebedürftigkeit ab, die der Medizinische Dienst der Krankenkasse feststellt.
Seit 1.7.2008 ist die neue Pflegereform in Kraft getreten:

Häusliche Pflege - Pflegesachleistungen

                         bisher                 2008                 2010                  2012
Stufe I            384 EUR            420 EUR           440 EUR           450 EUR
Stufe II           921 EUR            980 EUR        1.040 EUR        1.110 EUR
Stufe III        1.432 EUR         1.470 EUR        1.510 EUR        1.550 EUR
Stufe IV       1.918 EUR         1.918 EUR        1.918 EUR        1.918 EUR

Laienpflege - Pflegegeld

                         bisher                 2008                 2010                  2012
Stufe I          205 EUR                215 EUR         225 EUR             235 EUR
Stufe II         410 EUR                420 EUR         430 EUR             440 EUR
Stufe III        665 EUR                675 EUR          685 EUR            700 EUR

Teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege)

                         bisher                 2008                 2010                  2012
Stufe I            384 EUR            420 EUR           440 EUR           450 EUR
Stufe II           921 EUR            980 EUR        1.040 EUR         1.100 EUR
Stufe III       1.432 EUR          1.470 EUR       1.510 EUR         1.550 EUR
plus 50 % v. Pflegesachleistungen oder Pflegegeld

Verhinderungspflege (z.B. bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson)

                         bisher                 2008                 2010                  2012
                  1.432 EUR       1.470 EUR       1.510 EUR       1.550 EUR

Kurzzeitpflege

                         bisher                 2008                 2010                  2012
                  1.432 EUR        1.470 EUR       1.510 EUR       1.550 EUR

Vollstationäre Pflege (Pflegeheime)

                         bisher                 2008                 2010                  2012
Stufe I        1.023 EUR         1.023 EUR         1.023 EUR         1.023 EUR
Stufe II       1.279 EUR         1.279 EUR         1.279 EUR         1.279 EUR
Stufe III       1.432 EUR         1.470 EUR         1.510 EUR         1.550 EUR
Stufe IV      1.688 EUR         1.750 EUR         1.825 EUR         1.918 EUR

Der Erstattungshöchstbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen-(Pflegeergänzungsgesetz)
für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird von 460,00 Euro auf 2.400 Euro im Jahr angehoben.
-(Antrag an die KK stellen)
-!- Auch Pflegebedürftige ohne Pflegestufe erhalten diese Leistung.-

! Seit 1.1.2009 besteht ein Anspruch auf eine individuelle Beratung und Hilfestellung durch qualifizierte Pflegeberater.- (Pflegestützpunkte)

Im Oktober 2009 wurde in Berlin-Marzahn, Marzahner Promenade 49, 12679 Berlin, eine Koordinierungsstelle "Rund ums Alter" eröffnet.(Pflegestützpunkt)
Angebote: Beratungen zu Fragen der Pflege, Wohnen im Alter, sozialrechtliche Ansprüche und Selbsthilfe, Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf, sowie deren Angehörige.
Rund ums Alter

-Wer zu Hause einen Angehörigen pflegt, erhält künftig für sechs Monate eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit).

Kostenübernahme für Fahrten zur ambulanten Behandlung
Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
Fahrten zur ambulanten Behandlung können ärztlicherseits verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden für Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ besitzen oder Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetztbuch) mindestens nach der Pflegestufe 2 erhalten.

Verhinderungspflege:
-je Kalenderjahr für vier Wochen bis 1.510,00 Euro bei Inanspruchnahme einer erwerbsmäßig pflegenden Person
Die Verhinderungspflege springt dann ein, wenn die Pflegeperson für einige Zeit "verhindert" ist und deshalb die Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist. Dieser Fall kann während des eigenen Urlaubs, eines verlängerten Erholungs-Wochenendes, aber auch bei Erkrankung oder aus anderen Gründen (problematische Familiensituation) eintreten. Dann kann die Pflege des behinderten Menschen durch eine nicht erwerbsmäßig pflegende Person oder eine zugelassene Pflegeeinrichtung übernommen werden. Das bedeutet Entlastung für die Pflegeperson und bietet zum anderen für die Behinderten die Möglichkeit gemeinsamer Aktivitäten. Verhinderungspflege muss nicht am Stück, sondern kann tage- oder stundenweise über das ganze Jahr verteilt, in Anspruch genommen werden. Die Mittel können für ambulante Zwecke, wie stundenweise Betreuung im häuslichen Umfeld, Begleitung bei Freizeitbeschäftigungen oder auch zur Finanzierung einer Urlaubsreise für den zu Pflegenden verwendet werden.

Kurzzeitpflege:
-Kurzzeitpflege bedeutet die Aufnahme eines pflegebedürftigen Menschen in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Betroffene, die zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt werden, ziehen zeitlich befristet in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, falls ihre Pflege daheim nicht sichergestellt ist. Sie dient vor allem dazu, den pflegenden Angehörigen einen Urlaub von der Pflege zu ermöglichen oder soll helfen eine Krisensituation zu bewältigen. Die pflegebedingten Aufwendungen in einer stationären Pflegeeinrichtung werden von den Pflegekassen mit jährlich bis zu 1.510 Euro übernommen. Sonstige Kosten, beispielsweise für die Mahlzeiten, Investitionskosten, Unterkunft, müssen selbst getragen werden. Die 4 Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr können auch in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Nicht genutzte Tage verfallen am Ende des Jahres.

Pflegehilfsmittel:
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.

Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes.

Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.

Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 31,00 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

-Windeln, zahlt die Krankenkasse, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Dazu wird ein Attest vom Kinderarzt ausgestellt und der Krankenkasse mit einen formlosen Antrag zugeschickt. Wichtig ist das auf dem Attest steht, Tag und Nacht inkontinent. Ist das Kind inkontinent aufgrund seiner Behinderung, so ist es möglich die Kosten auch früher erstattet zu bekommen.
Nach SGB V § 33 Hilfsmittel (1): Versicherte habe Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen

- Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung, des individuellen Wohnumfeldes.
- Umbaumaßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen, die die Pflege erleichtern oder dem Betroffenen ein selbstständigeres Leben ermöglichen, fördert die Pflegekasse mit bis zu 2.557,00 Euro.

Der Pflegebedürftige muss sich mit einem Eigenanteil von 10 % an den Umbaumaßnahmen beteiligen. Dieser Betrag darf aber die Hälfte der monatlichen Bruttoeinnahmen des Pflegebedürftigen nicht überschreiten.

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© F. Riebe