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  Leistungen

Leistungen der Krankenkasse

SGB XI Soziale Pflegeversicherung:
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen unterstützen, damit der Pflegebedürftige möglichst lange in der häuslichen Umgebung bleiben kann.

Leistungen der Krankenkassen:
Die Krankenkassen geben auf Antrag die Hilfe durch die Pflegeversicherung. Welche Leistungen es gibt hängt von der Hilfebedürftigkeit ab, die der Medizinische Dienst der Krankenkasse feststellt.
Seit 1.7.2008 ist die neue Pflegereform in Kraft getreten:

- Pflegestufe 1: -Pflegegeld 215,00 Euro im Monat -Pflegesachleistung 420,00 Euro im Monat (für Pflegedienst)
- Pflegestufe 2: -Pflegegeld 420,00 Euro im Monat -Pflegesachleistung 980,00 Euro im Monat (für Pflegedienst)
- Pflegestufe 3: -Pflegegeld 675,00 Euro im Monat -Pflegesachleistung 1.470,00 Euro im Monat (für Pflegedienst)
- Härtefall 1.918,00 Euro im Monat

Der Erstattungshöchstbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen-(Pflegeergänzungsgesetz)
für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird von 460,00 Euro auf 2.400 Euro im Jahr angehoben.
-(Antrag an die KK stellen)
-!- Auch Pflegebedürftige ohne Pflegestufe erhalten diese Leistung.-

! Seit 1.1.2009 besteht ein Anspruch auf eine individuelle Beratung und Hilfestellung durch qualifizierte Pflegeberater.- (Pflegestützpunkte)

-Wer zu Hause einen Angehörigen pflegt, erhält künftig für sechs Monate eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. -(Pflegezeit)

Verhinderungspflege:
-je Kalenderjahr für vier Wochen bis 1.470,00 Euro bei Inanspruchnahme einer erwerbsmäßig pflegenden Person Kurzzeitpflege:
- je Kalenderjahr für 4 Wochen von einer Einrichtung der Kurzzeitpflege, bis 1.470,00 Euro
Pflegehilfsmittel:
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.

Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes.

Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.

Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 31,00 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

- Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung, des individuellen Wohnumfeldes.
- Umbaumaßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen, die die Pflege erleichtern oder dem Betroffenen ein selbstständigeres Leben ermöglichen, fördert die Pflegekasse mit bis zu 2.557,00 Euro.

Der Pflegebedürftige muss sich mit einem Eigenanteil von 10 % an den Umbaumaßnahmen beteiligen. Dieser Betrag darf aber die Hälfte der monatlichen Bruttoeinnahmen des Pflegebedürftigen nicht überschreiten.

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